6.5 Soweit der Beschwerdeführer mit einer anderslautenden Einschätzung seines Hausarztes Dr. med. D.__ und seines Psychiaters Dr. med. C.__ argumentiert, ist zunächst die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu beachten, wonach das Gericht bei der Beweiswürdigung der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung, mitunter in Zweifelsfällen, eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Versicherungsinternen Gutachten, wie vorliegend von der Suva Militärversicherung kommt demgegenüber und entgegen der Meinung des Beschwerdeführers höherer Beweiswert zu.