Der Beschwerdeführer sei vom Truppenarzt gesehen worden und dieser habe ihn zum Psychiater geschickt. Sein Vater habe ihm schon während der Dienstzeit geraten, er solle nicht mehr einrücken, doch er habe nicht kneifen wollen (bf.Bel. 9 und Anhang zu AMB-Bel. 3). Wenn der Beschwerdeführer nun retrospektiv behauptet, niemand habe ihm helfen wollen, er habe mit niemandem reden können und er habe nach allen Auswegen gesucht (vgl. bf.Bel. 8, letzte Seite), so setzt er sich in Widerspruch zu seinen eigenen Aussagen und zu den Akten. Der Beschwerdeführer legt auch keine weiteren Abklärungsberichte und Arztzeugnisse des von ihm erwähnten Truppenarztes oder des PPD auf.