Sie sind daher widersprüchlich und vermögen keine Zweifel an der Richtigkeit des Abklärungsberichts zu wecken. Der Bericht vom 15. Juli 2016 befasste sich auch nicht nur mit dem Liebeskummer, sondern ebenso aussagekräftig mit der Persönlichkeit des Beschwerdeführers und dem sozialen Leben des Beschwerdeführers vor der RS.