6.3 Die Beschwerdebegründung, wonach der Beschwerdeführer bei Eintritt in die RS physisch und psychisch vollkommen gesund war, weder in der Schule noch in seinem privaten Umfeld auffällig gewesen sei und ein unauffälliges, normales und geregeltes Leben führte, erweist sich mithin als widersprüchlich. Die protokollierten Aussagen sind vom Beschwerdeführer erst nachträglich mit Eingabe vom 6. Juni 2019 (Ergänzung zu bf.Bel. 7) sinngemäss widerrufen 14 I 19