Der Vorzustand sei wieder erreicht. Der Militärärztliche Dienst hat die Aufgabe, alle medizinischen Akten zu beurteilen und den kantonalen Behörden für die Wehrpflichtersatzabgabe eine Schlussbeurteilung abzugeben (vgl. Formular 1.11). Einer weiteren persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers bedurfte es dazu – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers – nicht. Es liegt auch keinerlei Anschein von Befangenheit vor. Die fachliche Einschätzung des Dr. med. E. F.__ vom 20. März 2019 erging unabhängig von der ersten Einschätzung des Dr. med. E.__ vom 13 I 19