Schliesslich räumte der Beschwerdeführer mit Replik vom 5. September 2019 ein: «Die Vorinstanz mag formell ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen sein, jedoch …». Die Rüge der Verletzung der Untersuchungspflicht in formeller Hinsicht ist folglich zurückzuweisen. Eine andere, materielle Frage ist hingegen, ob das AMB auch die richtigen Schlüsse gezogen beziehungsweise den Sachverhalt und die medizinischen Berichte inhaltlich richtig gewürdigt hat. 6.