5.3 Bei diesem Aktenstand kann nicht behauptet werden, das AMB habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt. So schreibt selbst der im vorinstanzlichen Verfahren bevollmächtigte Vater des Beschwerdeführers (vgl. Anhang zu AMB-Bel. 3) mit Schreiben vom 10. Januar 2019 (AMB-Bel. 7), dass das Einreichen eines Arztberichtes aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage und den bereits mit der Beschwerde zahlreich eingereichten Arztberichten nicht mehr nötig sei. Offensichtlich ging auch er davon aus, dass weitere (medizinische) Untersuchungen nicht erforderlich seien. Schliesslich räumte der Beschwerdeführer mit Replik vom 5. September 2019 ein: