Ebenso bleibe aufgrund der Unterlagen fraglich, warum dem Versicherten trotz der doch recht deutlich präsentierten psychischen Labilität nicht das Verlassen der Rekrutenschule nahegelegt worden sei, und ob sich der Rekrut letztendlich mit der Entscheidung in der Rekrutenschule zu bleiben, nicht überfordert habe. Aus konsiliarpsychiatrischer Sicht stelle sich die Situation so dar, dass der Versicherte unter einer depressiven Symptomatik leide, die aktuell von Herrn Dr. C.__ ambulant im Rahmen eines psychiatrisch-psycho- therapeutischen Settings behandelt werde.