a) Sicherheitsabklärung vom 27. Mai 2015 (BF-Beilage 5): Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Rekrutierung am 27. Mai 1996 einer Grundsicherheitsprüfung nach Art. 10 PSPV (Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen; SR 120.4) kombiniert mit einer Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 MG (Militärgesetz; SR 510.10) unterzogen. Im Rahmen dieser Prüfung gab es keine Sicherheitsbedenken. b) Abklärungsbericht des Fachof (Oblt) B.__, PPD A, vom 15. Juli 2016 (BF-Beilage 7): Herr B.__ führt aus, der AdA (Beschwerdeführer) klage über Gefühlsschwankungen, er vermisse seine Freundin stark. Er leide unter grossem Liebeskummer.