Die Symptome hätten sich bereits während der Dienstleistung eingestellt. Es bestehe also mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Zusammenhang mit der Militärdienstsituation (AMB-Bel. 6). Daraufhin erfolgte am 20. März 2019 eine erneute Beurteilung der Situation durch den Militärärztlichen Dienst (AMB-Bel. 9). Dabei kam Dr. med. F.__ zum gleichen Ergebnis wie zuvor der Dienstarzt Dr. med. E. __ (ESTV-Bel. 3). Erst gestützt auf diese Neueinschätzung erging der abweisende Einspracheentscheid vom 25. April 2019 (bf.Bel. 4). Darin wurde im Wesentlichen festgehalten, dass durch das neue Arztzeugnis keine neuen Elemente hätten festgestellt werden können.