Diese trägt der Kranke hinsichtlich der dienstlichen Verursachung oder Verschlimmerung des Leidens, wobei der Kausalzusammenhang nur in Fällen der Gewissheit oder genügenden Wahrscheinlichkeit, ausnahmsweise ‒ bei einem schweren Unfall ‒ auch bei blosser Möglichkeit zu bejahen ist. Demgegenüber trägt die Verwaltung die Beweislast dafür, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem Militärdienst und dem Zustand des Wehrpflichtigen unterbrochen ist, wobei auch hier keine Gewissheit, sondern nur eine genügende Wahrscheinlichkeit verlangt wird (Urteil des Bundesgerichts 2A.97/2002 vom 12. Juni 2002 mit Verweis auf BGE 122 II 397 E. 2b mit Hinweis;