Ungewissheit bestehen bleibt, stellt sich die Frage der Beweislast. Diese trägt der Kranke hinsichtlich der dienstlichen Verursachung oder Verschlimmerung des Leidens, wobei der Kausalzusammenhang nur in Fällen der Gewissheit oder genügenden Wahrscheinlichkeit, ausnahmsweise ‒ bei einem schweren Unfall ‒ auch bei blosser Möglichkeit zu bejahen ist.