Nötigenfalls sind ‒ namentlich medizinische ‒ Experten beizuziehen. Nur wenn die Behörde in Befolgung ihrer Untersuchungspflicht alle zumutbaren Erhebungen durchgeführt hat und sich ergibt, dass sich der massgebende Sachverhalt nur teilweise ermitteln lässt, mithin nach Abschluss der Untersuchung eine nicht zu beseitigende 9 I 19