4.2 Die Verschlimmerung eines vorbestandenen Leidens muss dauernd und erheblich sein. Wenn die Verschlimmerung nur vorübergehend ist, so ist es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch die Ersatzbefreiung. Diese endet, sobald die Verschlimmerung nicht mehr dem Dienst zugeschrieben werden kann (BGE 80 I 27 E. 3; 73 I 391 E. 1). Die Befreiung fällt somit in dem Zeitpunkt weg, in welchem der vordienstliche Zustand wiederhergestellt ist, oder, bei einem seiner Natur nach fortschreitenden Leiden, im Zeitpunkt, in dem der Zustand des Kranken auch ohne Militär- oder Zivildienst derselbe gewesen wäre (BGE 95 I 57 E. 1; 90 I 49 E. 2).