3.3 Strittig und zu prüfen ist, ob das AMB den Beschwerdeführer zu Recht nur für das Jahr 2017 von der Wehrpflichtersatzabgabe befreit hat. 4. 4.1 Von der Ersatzpflicht befreit ist unter anderem, wer nach Art. 4 WPEG im Ersatzjahr dienstuntauglich erklärt oder vom Dienst dispensiert worden ist, weil seine Gesundheit durch den Mili- tär- oder Zivildienst geschädigt wurde (Abs. 1 lit. b). Eine Gesundheitsschädigung durch Mili- tär- oder Zivildienst liegt gemäss Art. 2 Abs. 1 WPEV (Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe; SR 661.1) vor, wenn der Wehrpflichtige seine Diensttauglichkeit wegen eines Leidens 8 I 19