Damit habe es seine Untersuchungspflicht und darüber hinaus das rechtliche Gehör verletzt. Es sei korrekt, dass der Beschwerdeführer bereits in der zweiten RS-Woche beim Psychologisch-Pädagogischen Dienst (PPD) gewesen sei und sich über «Gefühlsschwankungen» und «Sehnsucht nach seiner Freundin» beklagt habe. Jedoch halte der Bericht vom 16. Februar 2017 auch fest, dass «dies im Hinblick auf die vielen Unsicherheiten zu Beginn der RS nicht aussergewöhnlich sei und sich mit der Zeit legen sollte». Dieser absolut «normale» Liebeskummer könne sicher nicht als Begründung herhalten, dass das Leiden «vordienstlich» gewesen sei.