Dem vom Bundesgericht verlangten Beweismass der «genügenden Wahrscheinlichkeit» für den Kausalzusammenhang zwischen Dienst und Leiden sei Genüge getan, weshalb er gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b WPEG dauernd von der Leistung der Wehrpflichtersatzabgabe zu befreien sei. Gemäss Art. 2 Abs. 1 WPEV genüge schon eine blosse «Verschlimmerung» der Gesundheitsschädigung durch den Militärdienst für eine Befreiung der Wehrpflichtersatzabgabe und davon gehe die Verfügung vom 24. Juli 2018 betreffend Ersatzbefreiung bzw. der Einspracheentscheid vom 25. April 2019 aus.