3.2 Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss die weiterführende (dauernde) Ersatzbefreiung ab dem Jahr 2017 und macht im Wesentlichen geltend, das AMB habe eine unrichtige und willkürliche Sachverhaltsfeststellung vorgenommen, indem der Verfügung vom 24. Juli 2018 bzw. dem Einspracheentscheid vom 25. April 2019 eine falsche bzw. der Aktenlage widersprechende Sachlage zugrunde gelegt worden sei. Ausserdem lägen auch Rechtsverletzungen vor. Am 4. Juli 2016 habe er die RS angetreten und sei am 15. Juli 2016 gemäss Abklärungsbericht von Fachof (Oblt) B.__ als dienstfähig und –willig bezeichnet worden.