3.1 Das AMB befreite den Beschwerdeführer aufgrund eines vorbestandenen (dienstfremden) Leidens, welches durch den Militärdienst verschlimmert wurde, von der Ersatzpflicht für das Jahr 2017. Für spätere Jahre habe der Beschwerdeführer die Wehrpflichtersatzabgabe aber zu entrichten, da die Verschlimmerung per Dezember 2017 behoben bzw. nicht mehr auf den Dienst zurückzuführen sei (vgl. BF-Beilage 2 und 4). 6 I 19