WPEG wird die Ersatzabgabe bei im Inland wohnhaften Ersatzpflichtigen jährlich veranlagt. Veranlagungsjahr ist in der Regel das auf das Ersatzjahr folgende Kalenderjahr (Art. 25 Abs. 2 WPEG). Die Veranlagungsbehörde trifft alle für die Feststellung der Ersatzpflicht und die Berechnung der Ersatzabgabe nötigen Massnahmen (Art. 26 Abs. 1 WPEG). Der Ersatzpflichtige hat der Veranlagungsbehörde auf ihr Verlangen über alle Tatsachen, die für die Feststellung der Ersatzpflicht oder für die Bemessung der Ersatzabgabe von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen (Art. 27 Abs. 1 WPEG).