2.2 Die Wehrpflichtersatzabgabe wird im WPEG konkretisiert: Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben einen Ersatz in Geld zu leisten (Art. 1 WPEG). Die Abgabe wird von den Ersatzpflichtigen, welche im Ersatzjahr die Dienstpflicht nicht erfüllt haben (Art. 2 und 8 WPEG) und nicht von der Ersatzpflicht befreit sind (Art. 4 und 4a WPEG), auf dem taxpflichtigen Einkommen erhoben (Art. 11 und 12 WPEG). Nach Art. 25 Abs. 1 lit. a WPEG wird die Ersatzabgabe bei im Inland wohnhaften Ersatzpflichtigen jährlich veranlagt.