1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet der Einspracheentscheid des AMB vom 25. April 2019. Gegen Einspracheentscheide betreffend Wehrpflichtersatzabgabe kann Beschwerde bei der Steuerabteilung des Verwaltungsgerichts als Rekurskommission erhoben werden (Art. 31 Abs. 1 WPEG [Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe; SR 661] i.V.m. § 4 kWPEV [Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe/Wehrpflichtersatzverordnung; NG 413.1]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er beschwerdelegitimiert ist.