K. Die Steuerabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Beschwerde anlässlich ihrer Sitzung vom 17. Februar 2020 in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und beurteilt. Dazu wurden die vollständigen Vorakten beigezogen (Art. 37 Abs. 3 der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe [WPEV; SR 661.1]). L. Das Dispositiv wurde den Parteien am 9. März 2020 verschickt. Mit Schreiben vom 10. März 2020 verlangte der Beschwerdeführer die vollständige Ausfertigung des Entscheids. Erwägungen: