H. Mit Präsidialverfügung vom 23. Juli 2019 wurde der ESTV Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt. Mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2019 schloss sie ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. I. Der Beschwerdeführer erneuerte mit Replik vom 5. September 2019, die ESTV mit Duplik vom 24. September 2019 ihre Rechtsbegehren. Das AMB liess sich nicht vernehmen. Damit war der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen. J. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen Bezug genommen; die Relevanz aller übrigen Vorbringen wird vom Gericht verneint. 4 I 19