«1. Die Verfügung vom 24. Juli 2018 sei aufzuheben und der Einsprecher sei nicht nur für das Jahr 2017, sondern auch für die Folgejahre von der Pflicht zur Leistung der Wehrpflichtersatzabgabe zu entbinden. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons bzw. Staates.» D. Mit Entscheid vom 25. April 2019 wies das AMB die Einsprache vom 20. August 2018 ab, da per Ende 2017 die Verschlimmerung nicht mehr auf den Dienst zurückzuführen bzw. der Vorzustand wiederum erreicht sei (AMB-Bel. 10). 3 I 19