B. Aufgrund einer Schädigung der Gesundheit durch Militärdienst befreite das AMB den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Juli 2018 von der Ersatzpflicht für das Jahr 2017 und fügte an, für spätere Jahre habe der Beschwerdeführer die Wehrpflichtersatzabgabe zu entrichten (AMB-Bel. 2). Das AMB begründete die Verfügung damit, dass es sich um ein vorbestandenes (dienstfremdes) Leiden handle, welches durch den Militärdienst verschlimmert worden sei. Per Dezember 2017 sei die Verschlimmerung jedoch behoben gewesen. C. Dagegen erhob der Vater des Beschwerdeführers am 20. August 2018 namens und im Auftrage seines Sohnes Einsprache und stellte folgende Anträge (AMB-Bel. 3):