{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-03-30", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23785_2021-03-30.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23785", "Checksum": "52799abcf4ebab24b06d79f6c2cd9d1e"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23785"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 30.03.2021 23785"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 30.03.2021 23785"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 30.03.2021 23785"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wehrpflichtersatzabgaben (ST 19 11)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:44", "Checksum": "97a5185dea16085811c62f1e70d16ba0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 30.03.2021 23785\nRegeste:\nWehrpflichtersatzabgaben (ST 19 11)\n\n6.8\nAngesichts der sich heute präsentierenden Aktenlage ergibt sich somit, dass das AMB alle\nzumutbaren Erhebungen durchgeführt hat und ein vorbestandenes (dienstfremdes) Leiden\nsehr wahrscheinlich ist. Selbst wenn diesbezüglich noch eine nicht zu beseitigende Unsicherheit bestehen würde, wäre es am Beschwerdeführer, zu beweisen, dass das Leiden rein\ndienstlich verursacht wurde. Dieser Nachweis ist dem Beschwerdeführer nicht mit dem erforderlichen Beweismass gelungen. Weder der Bericht des Hausarztes D.__ vom 16. Januar\n2019 noch die Berichte des Psychiaters C.__ vermögen das Gericht zu überzeugen. Daran\nvermag auch der Umstand, dass es bei der Sicherheitsabklärung vom 27. Mai 2015 (bf.Bel. 5)\nkeine Sicherheitsbedenken gab, nichts zu ändern. Demgegenüber ist mit genügender Wahrscheinlichkeit belegt, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem Militärdienst und dem\nZustand des Beschwerdeführers per Ende 2017 unterbrochen bzw. der Vorzustand wiederum\nerreicht war. Freilich ist unbestritten, dass die RS einen gewissen nachteiligen Einfluss auf die\nGesundheit des Beschwerdeführers hatte. Der vom Beschwerdeführer geleistete Dienst hat\ndas Leiden zwar vorübergehend ungünstig beeinflusst, jedoch war diese Einwirkung nach den\nübereinstimmenden und unabhängigen Beurteilungen zweier Militärärzte Ende 2017 wieder\nbehoben bzw. der Vorzustand erreicht. Schliesslich geht aus den Akten nicht hervor, dass die\nSuva Militärversicherung auch im Jahr 2018 und fortfolgende relevante Leistungen erbracht\nhat. Allfällige als Starthilfe gedachte Leistungen ins gewohnte Leben (Wohngruppe ___) sind\nhier nicht massgeblich. Insgesamt ist mit genügender Wahrscheinlichkeit erbracht, dass ein\n17 I 19\n\nKausalzusammenhang zwischen dem Militärdienst und dem Leiden per Ende 2017 nicht mehr\nbestand.\n\n7.\nIm Ergebnis ist festzuhalten, dass das AMB sowohl formell als auch materiell seiner Untersuchungspflicht nachgekommen ist. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich das AMB bei seinem\nEntscheid auf die Einschätzung des militärärztlichen Dienstes abgestützt hat. Sodann liegt\nkeine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Eine solche ist weder ersichtlich noch wurde sie\nvom Beschwerdeführer substantiiert vorgetragen. Es kann weder eine unrichtige und willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch eine Rechtsverletzung festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist insgesamt zu Recht nur für das Jahr 2017 und nicht auch für die Folgejahre vom\nMilitärpflichtersatz befreit worden. Im Übrigen erfolgt die Veranlagung der Ersatzabgabe gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. a WPEG ohnehin jährlich und die hier angefochtene Veranlagung kann\ngrundsätzlich nicht vorwirken, sondern entfaltet nur Rechtswirkung für das Jahr 2017, für welches der Beschwerdeführer von der Ersatzpflicht befreit wurde. Sollten sich also in den Folgejahren in sachverhaltlicher Hinsicht neue Erkenntnisse ergeben, so bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, diese im Rahmen der jährlichen Veranlagungen erneut vorzutragen.\n\nDie Beschwerde ist folglich abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom\n25. April 2019 zu bestätigen.\n\n8.\n\n8.1\nGemäss Art. 31 Abs. 2 WPEG trägt in der Regel der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor der Rekurskommission; unterliegt er nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt oder ausnahmsweise erlassen. Wird die Beschwerde gutgeheissen,\nwerden ihm die Kosten dann auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon in der\nVorinstanz zu seinem Recht hätte kommen können. Spruch- und Kanzleigebühren sowie Parteientschädigungen richten sich nach kantonalem Recht (Art. 31. Abs. 2bis WPEG).\n18 I 19\n\n8.2\nDie Gerichtskosten bemessen sich gestützt auf Art. 78 GerG und Art. 116 Abs. 3 VRG nach\ndem Prozesskostengesetz (PKoG; NG 261.2). Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht beträgt die ordentliche Gebühr Fr. 100.00 bis Fr. 7'000.00 (Art. 17 PKoG). Bei\nEntscheiden, die gemäss Art. 56 Abs. 2 VRG ohne schriftliche Begründung eröffnet werden,\nist die Gebühr nach Ermessen, mindestens jedoch um 20 Prozent, herabzusetzen. Im Dispositiv sind die ordentliche und die herabgesetzte Gebühr festzusetzen. Verlangt eine Partei die\nvollständige Ausfertigung des Entscheides, hat sie die Differenz zwischen der ordentlichen\nund der herabgesetzten Gebühr zu bezahlen (Art. 4 Abs. 3 PKoG).\n\n8.3\nDie gestützt auf Art. 4 Abs. 3 PKoG herabgesetzte Gebühr für das den Parteien am 9. März\n2020 versandte Entscheiddispositiv beträgt pauschal Fr. 600.00 und geht ausgangsgemäss\nzu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 31 Abs. 2 WPEG). Mit Schreiben vom 10. März 2020\nverlangte der Beschwerdeführer innert Frist die vollständige Ausfertigung des Entscheids. Die\nordentliche Gebühr bei einer vollständigen Ausfertigung des Entscheids beträgt Fr. 1'200.00\n(Art. 17 PKoG). Die Differenz zwischen der ordentlichen und der herabgesetzten Gebühr beträgt mithin Fr. 600.00 und geht ebenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 4 Abs. 2\nPKoG). Die gesamten Gerichtskosten von Fr. 1'200.00 sind dem vom Beschwerdeführer geleisteten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 600.00 zu entnehmen und haben in diesem Umfang\nals bezahlt zu gelten. Der Beschwerdeführer ist zu verpflichten, die Restanz von Fr. 600.00 an\ndie Gerichtskasse Nidwalden zu überweisen.\n\n8.4\nEine Parteientschädigung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zugesprochen\n(Art. 123 Abs. 2 VRG e contrario).\n19 I 19\n\nDemgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die herabgesetzte Gerichtsgebühr für das Dispositiv beträgt pauschal Fr. 600.00 und geht\nausgangsgemäss zu Lasten des Beschwerdeführers.\n\n"}