{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-03-30", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23785_2021-03-30.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23785", "Checksum": "52799abcf4ebab24b06d79f6c2cd9d1e"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23785"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 30.03.2021 23785"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 30.03.2021 23785"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 30.03.2021 23785"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wehrpflichtersatzabgaben (ST 19 11)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:44", "Checksum": "97a5185dea16085811c62f1e70d16ba0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 30.03.2021 23785\nRegeste:\nWehrpflichtersatzabgaben (ST 19 11)\n\n6.4\nDes Weiteren steht aufgrund der Akten fest, dass der Beschwerdeführer die RS unbedingt\nabsolvieren wollte. Daher wurde mit ihm anlässlich der Gespräche vom 11. und 15. Juli 2016\nvereinbart, dass er weiterhin versuche, den Dienst zu leisten und sich bei Bedarf selbst wieder\nbeim PPD melde, insbesondere wenn seine emotionalen Reaktionen nicht aufhören bzw. stärker würden (bf.Bel. 7, S. 3). Ebenso ist den beiden Berichten des Dr. med. C.__ vom 27. Januar 2017 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unbedingt die RS beenden und die\nLKW-Prüfung bestehen wollte. Der Beschwerdeführer sei vom Truppenarzt gesehen worden\nund dieser habe ihn zum Psychiater geschickt. Sein Vater habe ihm schon während der Dienstzeit geraten, er solle nicht mehr einrücken, doch er habe nicht kneifen wollen (bf.Bel. 9 und\nAnhang zu AMB-Bel. 3). Wenn der Beschwerdeführer nun retrospektiv behauptet, niemand\nhabe ihm helfen wollen, er habe mit niemandem reden können und er habe nach allen Auswegen gesucht (vgl. bf.Bel. 8, letzte Seite), so setzt er sich in Widerspruch zu seinen eigenen\nAussagen und zu den Akten. Der Beschwerdeführer legt auch keine weiteren Abklärungsberichte und Arztzeugnisse des von ihm erwähnten Truppenarztes oder des PPD auf. Es bleibt\ndaher fraglich, ob und wie oft sich der Beschwerdeführer während des Dienstes beim PPD\ngemeldet hat und wie gross sein Leidensdruck tatsächlich war. Immerhin ist den Akten auch\nzu entnehmen, dass er im Zug gute Kollegen hatte und mit dem Gruppenführer gut sprechen\nund sich beim Fahren gut konzentrieren konnte. Gemäss eigenen Angaben hat er auch positive Rückmeldungen erhalten. Zudem gab der Beschwerdeführer von sich aus an, dass er sich\nmit der Situation in der Armee besser zurechtfinde (vgl. bf.Bel. 7).\n15 I 19\n\n6.5\nSoweit der Beschwerdeführer mit einer anderslautenden Einschätzung seines Hausarztes\nDr. med. D.__ und seines Psychiaters Dr. med. C.__ argumentiert, ist zunächst die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu beachten, wonach das Gericht bei der Beweiswürdigung der\nErfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf\nihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung, mitunter in Zweifelsfällen, eher zugunsten ihrer\nPatienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Versicherungsinternen Gutachten, wie vorliegend von der Suva Militärversicherung kommt demgegenüber und entgegen der Meinung des\nBeschwerdeführers höherer Beweiswert zu. Zur hausärztlichen Einschätzung vom 16. Januar\n2019 (bf.Bel. 6) ist ergänzend festzustellen, dass die Beurteilung sehr knapp ausgefallen ist\nund aus dem Bericht nicht hervorgeht, wann der Beschwerdeführer seinen Hausarzt vor Antritt\nder RS letztmals konsultiert hat. Im Übrigen fällt auf, dass es sich beim Arztzeugnis nicht um\ndas Original, sondern um eine Kopie handelt, die dem Gericht in zwei verschiedenen Versionen vorliegt. Den Psychiater Dr. med. C.__ hat der Beschwerdeführer erst nach der RS, erstmals am 26. Januar 2017, konsultiert. Seine nachträgliche medizinische Beurteilung des vordienstlichen Gesundheitszustandes bzw. seine Aussage, dass die Problematik offensichtlich\nin der RS begonnen habe, ist daher nur bedingt aussagekräftig. Es ist davon auszugehen,\ndass sich der behandelnde Psychiater diesbezüglich auf die subjektiven Aussagen seines\nPatienten und jene des Hausarztes abstützte.\n\n6.6\nIm Weiteren ist auch dem im vorliegenden Beschwerde- bzw. Rekursverfahren neu aufgelegten Schreiben des Psychiaters Dr. med. C.__ vom 23. Mai 2019 nichts Neues zu entnehmen\n(bf.Bel. 11). Der Psychiater hält fest, er habe seinen Patienten im Oktober 2017 in Anwesenheit des Vaters gesehen. Der Zustand habe sich etwas gebessert, sein Patient sei aber nach\nwie vor nicht fähig gewesen, einer Arbeit nachzugehen. Er helfe etwas auf dem Hof, doch die\nlästigen Gedanken an das Militär bedrängten ihn immer noch. Er habe am 8. Januar 2018 ein\nGespräch mit Hm ___ vom Schloss Herdern geführt, wo man versucht habe, den Patienten zu\nrehabilitieren. Dies sei misslungen; der Patient habe nach einem Tag vom Vater nach Hause\ngefahren werden müssen. Immer sei der Patient von den Gedanken an die RS und den Ereignissen dort bedrängt worden. Letztmals habe er den Patienten, wieder zusammen mit seinem\nVater, am 25. Mai 2018, in wenig gebessertem Gesundheitszustand, ohne Arbeit zuhause auf\ndem Hof kleinere Aufgaben verrichtend gesehen. Mit überwiegend grosser Wahrscheinlichkeit\nsei die Anpassungsstörung, respektive die Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung\n16 I 19\n\nauf die Ereignisse in der RS zurückzuführen. Es ist zu beachten, dass das Schreiben vom Mai\n2019 datiert. Der Beschwerdeführer hat die Therapie jedoch bereits im Jahr 2017 von sich aus\nabgebrochen (vgl. Anhang zu AMB-Bel. 3) und ein ihm verschriebenes Medikament\n(Aripiprazol) nicht eingenommen (vgl. Anhang zu AMB-Bel. 3). Die Rehabilitation auf Schloss\nHerdern wurde ebenfalls nach nur einem Tag beendet. Zudem sah der Psychiater den Beschwerdeführer letztmals am 25. Mai 2018 zu Hause auf dem Hof des Vaters und nicht alleine\nin der Praxis. Das Schreiben des Psychiaters ist daher hinsichtlich Gesundheitszustand des\nBeschwerdeführers ab 2018 nur wenig aussagekräftig.\n\n6.7\nSchliesslich gab auch Dr. med. G.__ von der Suva Militärversicherung in seinem Bericht vom\n2. März 2017 (unter damaliger Aktenlage) zu bedenken, dass sich die Frage stelle, ob nicht\nbereits vor dem Dienst eine Symptomatik bestanden habe (bf.Bel. 12).\n\n"}