{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-03-30", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23785_2021-03-30.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23785", "Checksum": "52799abcf4ebab24b06d79f6c2cd9d1e"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23785"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 30.03.2021 23785"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 30.03.2021 23785"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 30.03.2021 23785"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wehrpflichtersatzabgaben (ST 19 11)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:44", "Checksum": "97a5185dea16085811c62f1e70d16ba0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 30.03.2021 23785\nRegeste:\nWehrpflichtersatzabgaben (ST 19 11)\n\n5.3\nBei diesem Aktenstand kann nicht behauptet werden, das AMB habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt. So schreibt selbst der im vorinstanzlichen Verfahren bevollmächtigte Vater\ndes Beschwerdeführers (vgl. Anhang zu AMB-Bel. 3) mit Schreiben vom 10. Januar 2019\n(AMB-Bel. 7), dass das Einreichen eines Arztberichtes aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage und den bereits mit der Beschwerde zahlreich eingereichten Arztberichten nicht mehr\nnötig sei. Offensichtlich ging auch er davon aus, dass weitere (medizinische) Untersuchungen\nnicht erforderlich seien. Schliesslich räumte der Beschwerdeführer mit Replik vom 5. September 2019 ein: «Die Vorinstanz mag formell ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen sein,\njedoch …». Die Rüge der Verletzung der Untersuchungspflicht in formeller Hinsicht ist folglich\nzurückzuweisen. Eine andere, materielle Frage ist hingegen, ob das AMB auch die richtigen\nSchlüsse gezogen beziehungsweise den Sachverhalt und die medizinischen Berichte inhaltlich richtig gewürdigt hat.\n\n6.\n\n6.1\nAus den vorgenannten Berichten liest sich zunächst, dass die Sachverständigen des Militärärztlichen Dienstes zu unterschiedlichen Zeitpunkten zum gleichen Ergebnis gelangten. Sie\ndeklarierten unabhängig voneinander ein vorbestandenes (dienstfremdes) Leiden, welches im\nMilitärdienst verschlimmert wurde. Diese Verschlimmerung durch den Militärdienst sei jedoch\nEnde 2017 wiederum behoben gewesen, beziehungsweise könne die Verschlimmerung zu\ndiesem Zeitpunkt nicht mehr auf den Dienst zurückgeführt werden. Der Vorzustand sei wieder\nerreicht. Der Militärärztliche Dienst hat die Aufgabe, alle medizinischen Akten zu beurteilen\nund den kantonalen Behörden für die Wehrpflichtersatzabgabe eine Schlussbeurteilung abzugeben (vgl. Formular 1.11). Einer weiteren persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers bedurfte es dazu – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers – nicht. Es liegt auch\nkeinerlei Anschein von Befangenheit vor. Die fachliche Einschätzung des Dr. med. E. F.__\nvom 20. März 2019 erging unabhängig von der ersten Einschätzung des Dr. med. E.__ vom\n13 I 19\n\n18. Juli 2018 und unabhängig von der ersatzrechtlichen Beurteilung der Ersatzbehörde. Letztere ist für eine medizinische oder versicherungstechnische Beurteilung weder zuständig noch\ndazu befähigt.\n\n6.2\nDie Einschätzungen des Militärärztlichen Dienstes decken sich sodann mit den persönlichen\nAussagen des Beschwerdeführers in der zweiten RS-Woche beim Psychologisch-Pädagogi-\nschen Dienst (PPD) der Schweizer Armee. Der Beschwerdeführer wurde bereits am fünften\nTag der RS mit psychischen Beschwerden dem PPD der Schweizer Armee zugewiesen. Dem\nAbklärungsbericht vom 15. Juli 2016 (bf.Bel. 7, S. 2) ist zum vordienstlichen Leben des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er seine Ausbildung nicht ohne Probleme abgeschlossen hat. Der Beschwerdeführer gab an, er sei während seiner Lehre auf verschiedenen landwirtschaftlichen Betrieben im Einsatz gewesen. An einem Ort habe er abbrechen müssen, da\ner sich nicht mit dem Vorgesetzten verstanden habe. Auch seine Schulzeit sei nicht ganz einfach gewesen, da er oft gemobbt worden sei. Weiter ist dem Bericht zu entnehmen, dass die\nältere Schwester des Beschwerdeführers und seine Eltern scheinbar Druck ausüben würden,\n«weil der Beschwerdeführer sein Leben nicht im Griff habe und faul sei». Der Beschwerdeführer wirkte bereits eine Woche nach Dienstantritt niedergeschlagen, litt unter Gefühlsschwankungen und brach mehrmals in Tränen aus, wenn er von seiner Freundin sprach, die er vermisste. Er äusserte im Gespräch, dass er das Gefühl habe, in seinem familiären Umfeld immer\nder Schuldige zu sein und er habe immer Probleme gehabt, Anschluss zu finden. Der Beschwerdeführer zeigte gemäss Abklärungsbericht des Fachof (Oblt) B.__ sodann bereits zu\nBeginn der RS eine leicht depressive Symptomatik. Damit steht auch für das Gericht fest, dass\nder Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich bereits vor Dienstantritt soziale und (leichte)\npsychische Probleme hatte. Der Abklärungsbericht des PPD vom 15. Juli 2016 ist nachvollziehbar und glaubhaft. Der Bericht wurde sachlich und neutral abgefasst. Es gibt keine konkreten Indizien oder Beweise, die gegen seine Zuverlässigkeit sprechen würden.\n\n6.3\nDie Beschwerdebegründung, wonach der Beschwerdeführer bei Eintritt in die RS physisch und\npsychisch vollkommen gesund war, weder in der Schule noch in seinem privaten Umfeld auffällig gewesen sei und ein unauffälliges, normales und geregeltes Leben führte, erweist sich\nmithin als widersprüchlich. Die protokollierten Aussagen sind vom Beschwerdeführer erst\nnachträglich mit Eingabe vom 6. Juni 2019 (Ergänzung zu bf.Bel. 7) sinngemäss widerrufen\n14 I 19\n\nworden, indem er unter anderem vorbrachte, sie hätten keine schlechten Familienverhältnisse,\nweshalb er auch die Landwirtschaftsschule gemacht habe. In einem weiteren handschriftlichen, undatierten, an die SUVA adressierten Schriftsatz (bf.Bel. 8) führte der Beschwerdeführer ‒ ebenfalls entgegen dem Inhalt des Abklärungsberichts ‒ aus, er habe in seinem Leben\nnie Probleme gehabt und habe unter Druck unterschrieben, die RS weiterzumachen. Diese\nAussagen des Beschwerdeführers werden durch die Akten in keiner Weise bestätigt. Sie sind\ndaher widersprüchlich und vermögen keine Zweifel an der Richtigkeit des Abklärungsberichts\nzu wecken. Der Bericht vom 15. Juli 2016 befasste sich auch nicht nur mit dem Liebeskummer,\nsondern ebenso aussagekräftig mit der Persönlichkeit des Beschwerdeführers und dem sozialen Leben des Beschwerdeführers vor der RS.\n\n"}