{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-03-30", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23785_2021-03-30.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23785", "Checksum": "52799abcf4ebab24b06d79f6c2cd9d1e"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23785"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 30.03.2021 23785"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 30.03.2021 23785"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 30.03.2021 23785"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wehrpflichtersatzabgaben (ST 19 11)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:44", "Checksum": "97a5185dea16085811c62f1e70d16ba0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 30.03.2021 23785\nRegeste:\nWehrpflichtersatzabgaben (ST 19 11)\n\noder einer Rückfallgefahr verloren hat, die ganz oder teilweise durch den Militär- oder Zivildienst verursacht oder verschlimmert worden ist. Wer wegen Schädigung der Gesundheit\ndurch Militär- oder Zivildienst vom Dienst dispensiert ist, wird nur für die Dauer der Dispensation von der Wehrpflichtersatzabgabe befreit (Art. 2 Abs. 2 WPEV). Wer die Ersatzbefreiung\nwegen erheblicher Behinderung oder wegen Gesundheitsschädigung durch Militär- oder Zivildienst beansprucht, ist gemäss Art. 28 Abs. 2 WPEV auf Verlangen der Veranlagungsbehörde\nverpflichtet, sich den Untersuchungen der von ihr bestellten medizinischen Fachperson zu unterziehen, seinen Arzt oder seine Ärztin vom Berufsgeheimnis zu entbinden und Abklärungen\ndurch die kantonalen IV-Stellen vornehmen zu lassen. Der Ersatzpflichtige kann gemäss\nArt. 33 Abs. 1 WPEV jederzeit beantragen, dass sein Anspruch auf Abgabebefreiung oder auf\nErmässigung der Ersatzabgabe mit Wirkung für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Veranlagungen untersucht wird. In der Rechtsmittelbelehrung zur getroffenen Verfügung ist der\nErsatzpflichtige darauf hinzuweisen, dass die in Rechtskraft erwachsene Verfügung nach\nArtikel 29 Absatz 2 des Gesetzes gültig bleibt, solange keine neuen wesentlichen Tatsachen\neintreten (Abs. 2).\n\n4.2\nDie Verschlimmerung eines vorbestandenen Leidens muss dauernd und erheblich sein. Wenn\ndie Verschlimmerung nur vorübergehend ist, so ist es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch die Ersatzbefreiung. Diese endet, sobald die Verschlimmerung nicht mehr dem\nDienst zugeschrieben werden kann (BGE 80 I 27 E. 3; 73 I 391 E. 1). Die Befreiung fällt somit\nin dem Zeitpunkt weg, in welchem der vordienstliche Zustand wiederhergestellt ist, oder, bei\neinem seiner Natur nach fortschreitenden Leiden, im Zeitpunkt, in dem der Zustand des Kranken auch ohne Militär- oder Zivildienst derselbe gewesen wäre (BGE 95 I 57 E. 1; 90 I 49 E. 2).\n\n4.3\nIm Bereich des Militärpflichtersatzes haben die kantonalen Veranlagungs- und Rechtsmittelbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (PETER RUDOLF WALTI, Der schweizerische Militärpflichtersatz, Diss. Zürich, 1979, N. 424 und 467). Sie haben insbesondere abzuklären, ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem Militärdienst und der Gesundheitsschädigung des Dienstpflichtigen besteht. Nötigenfalls sind ‒ namentlich medizinische ‒ Experten\nbeizuziehen. Nur wenn die Behörde in Befolgung ihrer Untersuchungspflicht alle zumutbaren\nErhebungen durchgeführt hat und sich ergibt, dass sich der massgebende Sachverhalt nur\nteilweise ermitteln lässt, mithin nach Abschluss der Untersuchung eine nicht zu beseitigende\n9 I 19\n\nUngewissheit bestehen bleibt, stellt sich die Frage der Beweislast. Diese trägt der Kranke hinsichtlich der dienstlichen Verursachung oder Verschlimmerung des Leidens, wobei der Kausalzusammenhang nur in Fällen der Gewissheit oder genügenden Wahrscheinlichkeit, ausnahmsweise ‒ bei einem schweren Unfall ‒ auch bei blosser Möglichkeit zu bejahen ist. Demgegenüber trägt die Verwaltung die Beweislast dafür, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem Militärdienst und dem Zustand des Wehrpflichtigen unterbrochen ist, wobei auch\nhier keine Gewissheit, sondern nur eine genügende Wahrscheinlichkeit verlangt wird (Urteil\ndes Bundesgerichts 2A.97/2002 vom 12. Juni 2002 mit Verweis auf BGE 122 II 397 E. 2b mit\nHinweis; FRITZ KOEBEL, Die Befreiung vom Militärpflichtersatz wegen Gesundheitsschädigung\ndurch Militärdienst, in: ASA 44, S. 227 f.; vgl. auch BGE 95 I 57 E. 2).\n\n5.\nAus den vorliegenden Akten ergibt sich zunächst, dass das AMB in Befolgung seiner Untersuchungspflicht alle zumutbaren Erhebungen durchgeführt hat. Das Amt hat sowohl den Sachverhalt als auch den Kausalzusammenhang von Amtes wegen abgeklärt und dazu Abklärungsberichte und Einschätzungen von verschiedenen privaten und militärischen Sachverständigen (Hausarzt, Psychiater, PPD, Suva Militärversicherung, Militärärztlicher Dienst) beigezogen.\n\n5.1\nInsbesondere holte das AMB vor Erlass der Verfügung vom 24. Juli 2018 (bf.Bel. 2) eine Stellungnahme des Militärärztlichen Dienstes ein. Dem Abklärungsbericht von Dr. med. D. E.__\nvom 18. Juli 2018 (ESTV-Bel. 2) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein vorbestandenes (dienstfremdes) Leiden hatte, welches durch den Militärdienst verschlimmert wurde.\nDiese Verschlimmerung sei Ende Dezember 2017 wieder behoben gewesen. Nachdem der\nBeschwerdeführer gegen die Verfügung vom 24. Juli 2018 am 20. August 2018 Einsprache\nerhoben hatte (AMB-Bel. 3), forderte das AMB den Beschwerdeführer am 28. August 2018\nsodann auf, bis zum 30. September 2018 einen aktuellen Arztbericht zuzustellen (AMB-Bel. 4).\nMit Datum vom 28. September 2018 liess der Beschwerdeführer durch seinen Vater mitteilen,\ndass sein Vertrauensarzt aus gesundheitlichen Gründen nicht erreichbar sei (AMB-Bel. 5). Am\n12. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer erneut angeschrieben und aufgefordert,\neinen aktuellen Arztbericht zuzustellen (AMB-Bel. 6). Am 10. Januar 2019 schrieb der Vater\ndes Beschwerdeführers, es sei in den nächsten Wochen mit einem solchen Bericht zu rechnen, obwohl man der Meinung sei, dass das Einreichen eines weiteren Arztberichtes aufgrund\n10 I 19\n\n"}