{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-03-30", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23785_2021-03-30.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23785", "Checksum": "52799abcf4ebab24b06d79f6c2cd9d1e"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23785"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 30.03.2021 23785"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 30.03.2021 23785"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 30.03.2021 23785"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wehrpflichtersatzabgaben (ST 19 11)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:44", "Checksum": "97a5185dea16085811c62f1e70d16ba0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 30.03.2021 23785\nRegeste:\nWehrpflichtersatzabgaben (ST 19 11)\n\n3.2\nDer Beschwerdeführer verlangt sinngemäss die weiterführende (dauernde) Ersatzbefreiung\nab dem Jahr 2017 und macht im Wesentlichen geltend, das AMB habe eine unrichtige und\nwillkürliche Sachverhaltsfeststellung vorgenommen, indem der Verfügung vom 24. Juli 2018\nbzw. dem Einspracheentscheid vom 25. April 2019 eine falsche bzw. der Aktenlage widersprechende Sachlage zugrunde gelegt worden sei. Ausserdem lägen auch Rechtsverletzungen\nvor. Am 4. Juli 2016 habe er die RS angetreten und sei am 15. Juli 2016 gemäss Abklärungsbericht von Fachof (Oblt) B.__ als dienstfähig und –willig bezeichnet worden. Das psychische\nLeiden sei erstmals im Militärdienst in Erscheinung getreten, sodass er sich im Laufe der RS\nund im Anschluss daran in psychiatrische Behandlung habe begeben müssen. Es sei die Diagnose einer Anpassungsstörung mit Depression und Angst bei labiler, unreifer Persönlichkeit\ngestellt worden. Die Arztberichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.__ vom 23. Mai\n2019 und des langjährigen Hausarztes Dr. med. D.__ vom 16. Januar 2019 sowie die psychiatrische Beurteilung der Suva Militärversicherung vom 1. März 2017 würden eindeutig festhalten, dass seine gesundheitlichen Probleme durch den Militärdienst verursacht worden seien.\nDem vom Bundesgericht verlangten Beweismass der «genügenden Wahrscheinlichkeit» für\nden Kausalzusammenhang zwischen Dienst und Leiden sei Genüge getan, weshalb er gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b WPEG dauernd von der Leistung der Wehrpflichtersatzabgabe zu\nbefreien sei. Gemäss Art. 2 Abs. 1 WPEV genüge schon eine blosse «Verschlimmerung» der\nGesundheitsschädigung durch den Militärdienst für eine Befreiung der Wehrpflichtersatzabgabe und davon gehe die Verfügung vom 24. Juli 2018 betreffend Ersatzbefreiung bzw. der\nEinspracheentscheid vom 25. April 2019 aus. Die Arztberichte vom 23. Mai 2019 und\n16. Januar 2019 dokumentierten übereinstimmend und eindeutig, dass sich sein Gesundheitszustand im Behandlungszeitraum nicht gebessert habe. Die Tatsache, dass die Militärversicherung über das Jahr 2017 hinaus Leistungen erbracht habe, sei ein weiteres Indiz dafür,\ndass die dienstliche Schädigung per Ende 2017 nicht behoben gewesen sei. Auf Empfehlung\nder psychiatrischen Beurteilung der Suva Militärversicherung vom 4. Dezember 2017 habe\nman Anfang 2018 erfolglos eine berufliche Reintegration in der sozialpsychiatrischen Wohngruppe Kanzler in Frauenfeld versucht. Ebenso habe er weiterhin den behandelnden Psychiater Dr. med. C.__ konsultiert. Diese Kosten seien von der Militärversicherung übernommen\nworden. Das AMB stütze sich bei seinem Entscheid lediglich auf zwei Standardformulare des\nArmeestabes Sanität vom 24. Juli 2018 und vom 5. April 2019. Auf diese Formulare könne\nnicht abgestützt werden, weil diese Abklärungen unvollständig seien und die beurteilenden\nbeiden Ärzte befangen. Er kenne weder Dr. med. E.__ noch Dr. med. F.__. Es habe kein\npersönlicher Kontakt stattgefunden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sich die beiden\n7 I 19\n\nDokumente einzig auf Akten stützten. Allerdings sei den Formularen nicht zu entnehmen, auf\nwelche Grundlage sich die Beurteilung stütze. Sämtliche militärischen Unterlagen würden die\nFrage, ob die Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers durch den Militärdienst verursacht\noder durch diesen (lediglich) verschlimmert worden sei, offenlassen. Das AMB möge formell\nseiner Untersuchungspflicht nachgekommen sein, jedoch habe es sich materiell nicht mit den\nvon ihm eingereichten Arztberichten auseinandergesetzt. Damit habe es seine Untersuchungspflicht und darüber hinaus das rechtliche Gehör verletzt. Es sei korrekt, dass der Beschwerdeführer bereits in der zweiten RS-Woche beim Psychologisch-Pädagogischen Dienst\n(PPD) gewesen sei und sich über «Gefühlsschwankungen» und «Sehnsucht nach seiner\nFreundin» beklagt habe. Jedoch halte der Bericht vom 16. Februar 2017 auch fest, dass «dies\nim Hinblick auf die vielen Unsicherheiten zu Beginn der RS nicht aussergewöhnlich sei und\nsich mit der Zeit legen sollte». Dieser absolut «normale» Liebeskummer könne sicher nicht als\nBegründung herhalten, dass das Leiden «vordienstlich» gewesen sei. Dieser «harmlose»\nLiebeskummer stehe in keinem Zusammenhang zu den sich während des Militärdienstes eingestellten psychischen Problemen. Den Berichten des Hausarztes Dr. med. D.__ und des Psychiaters Dr. med. C.__ komme eine deutlich höhere Aussagekraft zu. Sein Zustand habe sich\nbis heute nicht gebessert. Mit den eingereichten Arztberichten sei rechtsgenüglich nachgewiesen, dass die psychischen Probleme durch den Militärdienst verursacht worden seien und\nnach wie vor bestehen würden. Daher sei er dauernd von der Wehrpflichtersatzabgabe zu\nbefreien.\n\n3.3\nStrittig und zu prüfen ist, ob das AMB den Beschwerdeführer zu Recht nur für das Jahr 2017\nvon der Wehrpflichtersatzabgabe befreit hat.\n\n4.\n\n4.1\nVon der Ersatzpflicht befreit ist unter anderem, wer nach Art. 4 WPEG im Ersatzjahr dienstuntauglich erklärt oder vom Dienst dispensiert worden ist, weil seine Gesundheit durch den Mili-\ntär- oder Zivildienst geschädigt wurde (Abs. 1 lit. b). Eine Gesundheitsschädigung durch Mili-\ntär- oder Zivildienst liegt gemäss Art. 2 Abs. 1 WPEV (Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe; SR 661.1) vor, wenn der Wehrpflichtige seine Diensttauglichkeit wegen eines Leidens\n8 I 19\n\n"}