{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-03-30", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23785_2021-03-30.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23785", "Checksum": "52799abcf4ebab24b06d79f6c2cd9d1e"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23785"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 30.03.2021 23785"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 30.03.2021 23785"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 30.03.2021 23785"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wehrpflichtersatzabgaben (ST 19 11)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:44", "Checksum": "97a5185dea16085811c62f1e70d16ba0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 30.03.2021 23785\nRegeste:\nWehrpflichtersatzabgaben (ST 19 11)\n\n1.\nAnfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet der Einspracheentscheid des AMB\nvom 25. April 2019. Gegen Einspracheentscheide betreffend Wehrpflichtersatzabgabe kann\nBeschwerde bei der Steuerabteilung des Verwaltungsgerichts als Rekurskommission erhoben\nwerden (Art. 31 Abs. 1 WPEG [Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe; SR 661]\ni.V.m. § 4 kWPEV [Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe/Wehrpflichtersatzverordnung; NG 413.1]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder\nÄnderung, sodass er beschwerdelegitimiert ist. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen\ngemäss Art. 31 Abs. 1 WPEG i.V.m. Art. 30 Abs. 2-4 WPEG und Art. 54 VRG (Gesetz über\ndas Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege/Verwaltungsrechtspflegegesetz;\nNG 265.1) gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.\n\n2.\n\n2.1\nJeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor (Art. 59 Abs. 1 BV [Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; SR\n101]). Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese\nwird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen (Art. 59 Abs. 3 BV).\n5 I 19\n\n2.2\nDie Wehrpflichtersatzabgabe wird im WPEG konkretisiert: Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben einen Ersatz in Geld zu leisten (Art. 1 WPEG). Die Abgabe wird von den Ersatzpflichtigen, welche im Ersatzjahr die Dienstpflicht nicht erfüllt haben (Art. 2 und 8 WPEG) und\nnicht von der Ersatzpflicht befreit sind (Art. 4 und 4a WPEG), auf dem taxpflichtigen Einkommen erhoben (Art. 11 und 12 WPEG). Nach Art. 25 Abs. 1 lit. a WPEG wird die Ersatzabgabe\nbei im Inland wohnhaften Ersatzpflichtigen jährlich veranlagt. Veranlagungsjahr ist in der Regel\ndas auf das Ersatzjahr folgende Kalenderjahr (Art. 25 Abs. 2 WPEG). Die Veranlagungsbehörde trifft alle für die Feststellung der Ersatzpflicht und die Berechnung der Ersatzabgabe\nnötigen Massnahmen (Art. 26 Abs. 1 WPEG). Der Ersatzpflichtige hat der Veranlagungsbehörde auf ihr Verlangen über alle Tatsachen, die für die Feststellung der Ersatzpflicht oder für\ndie Bemessung der Ersatzabgabe von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen (Art. 27 Abs. 1 WPEG).\n\n2.3\nDer Beschwerdeführer hat am 4. Juli 2016 die RS angetreten und diese vollständig absolviert.\nAm 7. Juni 2017 ist er dienstuntauglich erklärt worden (ESTV-Bel. 1, bf.Bel. 14). Der Beschwerdeführer untersteht nicht der Zivildienstpflicht (vgl. Art. 12 Abs. 2 BZG [Bundesgesetz über den\nBevölkerungsschutz und den Zivilschutz/Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz; SR 520.1]): Ein\nentsprechendes Gesuch lässt sich auch den Akten nicht entnehmen (vgl. Art. 15 Abs. 1 lit. b\nbzw. lit. c BZG). Daher ist der Beschwerdeführer nach Art. 2 WPEG grundsätzlich ersatzpflichtig.\n\n3.\n\n3.1\nDas AMB befreite den Beschwerdeführer aufgrund eines vorbestandenen (dienstfremden) Leidens, welches durch den Militärdienst verschlimmert wurde, von der Ersatzpflicht für das Jahr\n2017. Für spätere Jahre habe der Beschwerdeführer die Wehrpflichtersatzabgabe aber zu\nentrichten, da die Verschlimmerung per Dezember 2017 behoben bzw. nicht mehr auf den\nDienst zurückzuführen sei (vgl. BF-Beilage 2 und 4).\n6 I 19\n\n"}