{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-03-30", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23785_2021-03-30.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23785", "Checksum": "52799abcf4ebab24b06d79f6c2cd9d1e"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23785"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 30.03.2021 23785"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 30.03.2021 23785"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 30.03.2021 23785"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wehrpflichtersatzabgaben (ST 19 11)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:44", "Checksum": "97a5185dea16085811c62f1e70d16ba0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 30.03.2021 23785\nRegeste:\nWehrpflichtersatzabgaben (ST 19 11)\n\n GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch\n\nST 19 11 BGer 2C_701/2020 vom 2. März 2021 / Abweisung\n\nEntscheid vom 17. Februar 2020\nSteuerabteilung\n\nBesetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz,\nVerwaltungsrichter Peter Fuhrer,\nVerwaltungsrichterin Renata Studer,\nGerichtsschreiberin Helene Reichmuth.\n\nVerfahrensbeteiligte A.__,\nStanserstrasse 11, 6362 Stansstad,\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\nAmt für Militär und Bevölkerungsschutz Nidwalden\n(AMB), Wehrpflichtersatzverwaltung,\nWilstrasse 1, Postfach 1247, 6371 Stans-Oberdorf,\nBeschwerdegegner,\n\nund\n\nEidgenössische Steuerverwaltung (ESTV),\nAbteilung Wehrpflichtersatzabgabe,\nEigerstrasse 65, 3003 Bern,\nBeschwerdegegnerin.\n\nGegenstand Ersatzbefreiung nach Art. 4 Abs. 1 lit. b WPEG\nBeschwerde gegen den Einspracheentscheid des Amtes für\nMilitär und Bevölkerungsschutz Nidwalden vom 25. April\n2019.\n2 I 19\n\nSachverhalt:\n\nA.\nGemäss dem Personalinformationssystem der Armee (PISA) leistete der Beschwerdeführer\nim Jahr 2016 seine Rekrutenschule (RS) in der ganzen Dauer. Am 7. Juni 2017 wurde er\ndienstuntauglich erklärt (ESTV-Bel. 1).\n\nB.\nAufgrund einer Schädigung der Gesundheit durch Militärdienst befreite das AMB den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Juli 2018 von der Ersatzpflicht für das Jahr 2017 und\nfügte an, für spätere Jahre habe der Beschwerdeführer die Wehrpflichtersatzabgabe zu entrichten (AMB-Bel. 2). Das AMB begründete die Verfügung damit, dass es sich um ein vorbestandenes (dienstfremdes) Leiden handle, welches durch den Militärdienst verschlimmert worden sei. Per Dezember 2017 sei die Verschlimmerung jedoch behoben gewesen.\n\nC.\nDagegen erhob der Vater des Beschwerdeführers am 20. August 2018 namens und im Auftrage seines Sohnes Einsprache und stellte folgende Anträge (AMB-Bel. 3):\n\n«1. Die Verfügung vom 24. Juli 2018 sei aufzuheben und der Einsprecher sei nicht nur für das\nJahr 2017, sondern auch für die Folgejahre von der Pflicht zur Leistung der Wehrpflichtersatzabgabe zu entbinden.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons bzw. Staates.»\n\nD.\nMit Entscheid vom 25. April 2019 wies das AMB die Einsprache vom 20. August 2018 ab, da\nper Ende 2017 die Verschlimmerung nicht mehr auf den Dienst zurückzuführen bzw. der Vorzustand wiederum erreicht sei (AMB-Bel. 10).\n3 I 19\n\nE.\nGegen diesen Einspracheentscheid erhob der Vater des Beschwerdeführers am 24. Mai 2019\nbeim Verwaltungsgericht Nidwalden Beschwerde mit folgenden Anträgen:\n\n«1. Der Einspracheentscheid betreffend Ersatzbefreiung vom 25. April 2019 bzw. die Verfügung betreffend Ersatzbefreiung vom 24. Juli 2018 sei aufzuheben und die Einsprache\ndes Einsprechers vom 20. August 2018 gutzuheissen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons bzw. Staates.»\n\nF.\nMit Schreiben vom 29. Mai 2019 bestätigte die Verfahrensleitung den Eingang der Beschwerde und forderte den Beschwerdeführer auf, die Eingabe innert 10 Tagen persönlich zu\nunterzeichnen. Gleichzeitig wurde ein Gerichtskostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.00 eingefordert. Sowohl die verbesserte Eingabe als auch der eingeforderte Gerichtskostenvorschuss wurden innert Frist übermittelt bzw. geleistet.\n\nG.\nMit Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2019 beantragte das AMB die Abweisung der Beschwerde und den Einbezug der ESTV ins Verfahren.\n\nH.\nMit Präsidialverfügung vom 23. Juli 2019 wurde der ESTV Gelegenheit zur Vernehmlassung\neingeräumt. Mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2019 schloss sie ebenfalls auf Abweisung\nder Beschwerde.\n\nI.\nDer Beschwerdeführer erneuerte mit Replik vom 5. September 2019, die ESTV mit Duplik vom\n24. September 2019 ihre Rechtsbegehren. Das AMB liess sich nicht vernehmen. Damit war\nder Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen.\n\nJ.\nAuf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird – soweit erforderlich – in den\nnachstehenden Erwägungen Bezug genommen; die Relevanz aller übrigen Vorbringen wird\nvom Gericht verneint.\n4 I 19\n\nK.\nDie Steuerabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Beschwerde anlässlich ihrer Sitzung vom 17. Februar 2020 in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und beurteilt. Dazu wurden die vollständigen Vorakten beigezogen (Art. 37 Abs. 3 der\nVerordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe [WPEV; SR 661.1]).\n\nL.\nDas Dispositiv wurde den Parteien am 9. März 2020 verschickt. Mit Schreiben vom 10. März\n2020 verlangte der Beschwerdeführer die vollständige Ausfertigung des Entscheids.\n\nErwägungen:\n\n"}