Fr. 123.55). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien (E. 6.2) ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 700.‒ (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen. 10 Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 20. Mai 2020 aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird ab dem 10. März 2020 für 21 Tage in seiner Anspruchsberechtigung auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung eingestellt. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit nicht gegenstandslos geworden, abgewiesen. 3. Das Verfahren ist kostenlos.