Gründe, von dieser gesetzlichen Regelung abzuweichen, finden sich nicht und werden auch nicht geltend gemacht. Deshalb sind lediglich die Aufwendungen nach Ergehen des Einspracheentscheids vom 20. Mai 2020, mithin ab dem 25. Mai 2020, zu berücksichtigen. Der Honoraranspruch des beschwerdeführerischen Rechtsvertreters ist somit auf Fr. 1‘727.80 zu kürzen (Honorar Fr. 1‘557.50 [6.23 Std. à Fr. 250.–] Auslagen Fr. 46.75 [3% des Honorars] und 7.7% Mehrwertsteuer Fr. 123.55).