Der beschwerdeführerische Rechtsanwalt macht mit Kostennote vom 18. September 2020 eine Parteientschädigung von Fr. 4‘065.95 für den Zeitraum vom 16. April 2020 bis 17. September 2020 geltend (Honorar Fr. 3‘665.30 [14.65 Std. à Fr. 250.‒], Auslagen Fr. 109.98 [3% des Honorars] und 7.7% Mehrwertsteuer Fr. 290.67). Massgebend für die Festlegung der Parteientschädigung sind vorliegend indes nur die Aufwendungen für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren, nicht für das Einspracheverfahren (Art. 52 Abs. 3 ATSG); Gründe, von dieser gesetzlichen Regelung abzuweichen, finden sich nicht und werden auch nicht geltend gemacht.