6.2 Ein obsiegender Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Bei teilweisem Obsiegen (gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids) besteht grundsätzlich Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 14 SRG [NG 264.1]; Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 3.2).