5. Insgesamt ist die Beschwerde hinsichtlich der Einstellungsdauer gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid in diesem Sinne abzuändern. Im Übrigen ist die Beschwerde, soweit nicht gegenstandslos geworden, abzuweisen. 9 6. 6.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).