4.3 Ziel der Beschäftigungsmassnahme war die Förderung der Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Dieses Ziel konnte aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht erreicht werden. Entschuldbare Gründe dafür bestehen keine. Der erstmalige Nichtantritt einer vorübergehenden Beschäftigung stellt ein mittelschweres Verschulden dar und wird mit 21–25 Einstelltagen sanktioniert (AVIG-Praxis ALE/D79 Ziff. 3.C.1 [Oktober 2011]). In Würdigung der gesamten Umstände erscheint eine im unteren Bereich der Richtmasse des seco gelegene Einstellung im Umfang von 21 Tagen als angemessen.