4.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV [SR 837.02]). Gestützt auf diese Bestimmungen hat das seco im Interesse der Rechtssicherheit und -gleichheit ein Einstellraster für die kantonalen Amtsstellen erlassen (AVIG-Praxis, ALE/D72 ff. [Januar 2017]).