Die gegen den Einspracheentscheid vom 9. Juni 2020 erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mittlerweile mit Entscheid vom 18. Mai 2020 (SV 20 6) aus formellen Gründen (Verletzung der Begründungspflicht) aufgehoben und zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Die Einstellungsdauer von 37 Tagen kann somit nicht mit einer wiederholten Verletzung der Schadenminderungspflicht begründet werden. 8