Der Beschwerdeführer wurde wegen Missachtung einer Weisung des RAV bereits mit Verfügung vom 20. November 2019, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2020, in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Infolgedessen erachtete das RAV die Nichtteilnahme am «SAH Stellennetz» als Wiederholung mit entsprechender Auswirkung auf die Sanktionierung. Die gegen den Einspracheentscheid vom 9. Juni 2020 erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mittlerweile mit Entscheid vom 18. Mai 2020 (SV 20 6) aus formellen Gründen (Verletzung der Begründungspflicht) aufgehoben und zur Neubeurteilung zurückgewiesen.