AVIG (Alter, persönliche Verhältnisse oder Gesundheitszustand) vorzubringen, welche die Teilnahme am angewiesenen Beschäftigungsprogramm als unzumutbar und damit entschuldbar erscheinen liessen. Ebenso wenig ergeben sich entsprechende Anhaltspunkte aus den Akten. Der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist somit erfüllt. 4. 4.1 Zu prüfen bleibt somit die vom RAV festgelegte Einstellungsdauer von 37 Tagen.