Ausserdem ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit irrelevant, wie der Beschwerdeführer eine arbeitsmarktliche Massnahme bewertet. Auch steht ihm nicht frei zu bestimmen, unter welchen Bedingungen er an Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen möchte. Der Versicherte hat weder ein Wahlrecht noch kann er sich darauf beschränken, zuerst Taggelder zu konsumieren. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer keine überzeugenden Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG (Alter, persönliche Verhältnisse oder Gesundheitszustand) vorzubringen, welche die Teilnahme am angewiesenen Beschäftigungsprogramm als unzumutbar und damit entschuldbar erscheinen liessen.