Zum Zeitpunkt der Anmeldung beim SAH (4. März 2020) war der Beschwerdeführer bereits seit über sieben Monaten arbeitslos und er hatte trotz seines behaupteten Netzwerkes weder eine Stelle noch einen Zwischenverdienst in Aussicht (bg.Bel. 12). Das Argument der Doppelbewerbung erweist sich als haltlos, da die Übermittlung des Bewerbungsdossiers erst nach Rücksprache mit dem jeweilig Versicherten erfolgt. Für die behauptete Erfolglosigkeit des Programms vermag der Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte zu liefern. Ausserdem ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit irrelevant, wie der Beschwerdeführer eine arbeitsmarktliche Massnahme bewertet.