Für die Zuweisung zu entsprechenden Programmen gelten sinngemäss die Kriterien der zumutbaren Arbeit nach Art 16 Abs. 2 lit. c AVIG (Art. 64a Abs. 2 AVIG). Danach ist eine Massnahme nur dann unzumutbar und von der Annahmepflicht ausgenommen, wenn sie dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht angemessen ist. Die weiteren in Art. 16 Abs. 2 AVIG genannten Kriterien (lit. a und b sowie d bis i) sind für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Beschäftigungsprogrammen gemäss Art. 64a Abs. 21 lit. a AVIG unbeachtlich (Urteil des Bundesgerichts C 252/03 vom 3. Februar 2004 E. 2.1).