Insofern verunmögliche er nur den Versand der Unterlagen durch einen Dritten. Die Arbeit des SAH sei überflüssig, da er sich selber bewerbe und überdies nicht erwiesen sei, dass das SAH über zusätzliche, für ihn nützliche Kontakte zu Arbeitgebern verfüge. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass die Arbeit des SAH ihm mehr geschadet als genützt hätte. Mit der Weigerung, die Vollmacht des SAH zu unterzeichnen, habe er die Gefahr von Doppelbewerbungen abwenden können. Er habe nur die Unterzeichnung der Vollmacht verweigert und keine effektiv vorhandene Massnahme, weshalb er keine Pflichten verletzt habe. Immerhin habe er die Weisung befolgt und am Abklärungsgespräch teilgenommen.