2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber stark zusammengefasst geltend, das SAH habe ihm im Zeitpunkt des Abklärungsgesprächs keine Arbeitsstelle anbieten können. Seine Weigerung, die Vollmacht zu unterzeichnen, habe somit nicht die Teilnahme an einer vorhandenen Massnahme verunmöglicht, denn ein solcher Einsatz habe gar nicht zur Verfügung gestanden. Somit sei das SAH einzig daran gehindert worden, die Bewerbungsunterlagen zuzustellen. Insofern verunmögliche er nur den Versand der Unterlagen durch einen Dritten.