2.1 Das RAV begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Aufnahme in das Programm, zu dessen Besuch er angewiesen worden sei, verunmöglicht habe. Ein entschuldbarer Grund sei nicht belegt. Der Beschwerdeführer habe sich bereits am 4. November 2019 geweigert, am Programm der jobvision teilzunehmen, und sei deswegen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden. Insgesamt erscheine eine Einstelldauer von 37 Tagen als angemessen.