39 GerG [NG 261.1]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Die Beschwerde wurde formund fristgerecht erhoben (Art. 60 und 61 ATSG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Die Akten des RAV wurden von Amtes wegen beigezogen, womit sich das beschwerdeführerische Rechtsbegehren Ziffer 2 (Beizug der vorinstanzlichen Akten) als gegenstandslos erweist. 4 2.